Der FSV Krakow am See e. V. ist ein seriös geführter Verein und lebt neben den Sponsorenleistungen und den Fördermitteln von Stadt und Land natürlich auch von den Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge.
Die vorliegende Satzung ist am 25.01.1992 auf der Gründerversammlung beschlossen und auf der Jahreshauptversammlung am 24.1.1997, 17.03.2007 und 09.03.2018 aktualisiert worden.
Der Fussballsportverein Krakow am See e. V. ist eine freiwillige, gemeinnützige Vereinigung der Sportart »Fussball«, die sich aus dem SV Krakow am See gebildet hat. Er hat seinen Sitz in Krakow am See und ist unter der Vereinsnummer 21285 in das Vereinsregister des Kreisgerichts Güstrow eingetragen.
Der FSV Krakow am See e. V. hat die Aufgabe, den Fußballsport im Territorium der Stadt Krakow am See zu pflegen und zu fördern. Der FSV Krakow am See e. V., mit Sitz in 18292 Krakow am See, A, Wald 2, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, im Sinne des Abschnitts, steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des FSV Krakow am See e. V. ist die Möglichkeit der Betätigung aller Bürger der Stadt auf fußballsportlichem Gebiet. Im Besonderen gilt es, die Belange des Vereins gegenüber den Behörden, der kommunalen Vertretungen und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen. Der FSV Krakow am See e. V. bekennt sich zur Einheit im Sport, zum Amateur und olympischen Gedanken. Er wird ehrenamtlich geleitet und vertritt keine parteipolitischen oder konfessionellen Interessen.
Der FSV Krakow am See e. V. stellt sich folgenden Aufgaben:
Der FSV Krakow am See e. V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Alle Mittel, Vermögen dienen nur der Gemeinnützigkeit und werden dazu eingesetzt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßigkeit hohe Vergütungen begünstigt werden. Für alle ist das Finanzhandbuch des FSV Krakow am See e. V. maßgebend. Zuwendungen an den FSV Krakow am See e. V., ob vom Bund, Land, Kreis oder der Stadt oder anderen Einrichtungen, Betrieben und Behörden, dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwandt werden.
Der Verein besteht aus den:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Selbständigkeit der Mitglieder des FSV Krakow am See e. V. wird nicht berührt. Traditionsmannschaften und Fangemeinschaften vom FSV Krakow am See e. V. müssen Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten sein. Ordentliche Mitglieder können, werden bzw. sind, die die im § 2 genannten Zwecke anerkennen und ihnen folgen. Die Rechtsfähigkeit und Gemeinnützigkeit muss in unserem FSV Krakow am See e. V. verankert werden. Mitglieder des FSV Krakow am See e. V. können alle fußballbegeisterten Bürger sowie Kinder und Jugendliche werden.
Die Mitglieder des FSV Krakow am See e. V. sich berechtigt:
Die Mitglieder des FSV Krakow am See e. V. sind besonders verpflichtet:
Die Höhe der Beiträge wird durch den Beschluss des Vereins geregelt und muss eine einfache Mehrheit bei der Mitgliederversammlung finden. Es werden Beiträge an übergeordnete Sportausschüsse, Zuwendungen für Verbände bzw. Beihilfen gezahlt.
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01 bis 31.12. eines jeden Jahres.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende, Herr Uwe Wehring, und der 2. Vorsitzende, Herr Benno Schwerin, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand vertritt des Fußballsport des FSV Krakow am See e. V. im Territorium in allen Belangen. Er wird für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl in allen Gremien ist möglich.
Der Jahreshauptversammlung obliegt insbesondere:
Die Jahreshauptversammlung findet einmal im laufenden Kalenderjahr des 1. Quartals statt. Sie wird mit einer frist von 14 Tagen einberufen. Die Veranstaltung wird durch Aushang im Schaukasten bekannt gegeben, wie auch die Tagesordnung. Anträge an die Jahreshauptversammlung unterliegen der 14-Tagesfrist vor dem abgelaufenen Geschäftsjahr.
Eine außerordentliche Jahrehauptversammlung kann einberufen werden, wenn 40 % der Mitglieder den Antrag stellen.
Die Auflösung kann nur auf einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu ist eine 3/4 Mehrheit der Stimmen notwendig.
Krakow am See, den 09.03.2018